Sachsenspiegel 
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Oldenburger Sachsenspiegel |
Der Sachsenspiegel
(Sassenspegel)
wurde von Eike von Repgow niedergeschrieben und 1224 fertiggestellt. Er ist das bedeutendste und älteste deutschsprachige Rechtsbuch des deutschen
Mittelalters. Darin ist das bis dahin mündlich
überlieferte Gewohnheitsrecht (in mittelhochdeutscher Sprache) niedergeschrieben, welches im sächsischen Gebiet
gültig war, Textpassagen wurden teilweise durch bildliche Darstellungen
visualisiert.
Der Sachsenspiegel umfasst zwei damals übliche Bereiche, das Landrecht und das
Lehnrecht:
Das Landrecht ist das Recht der freien Leute einschließlich der Bauern. Es regelte Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, den Ehestand, die Güterverteilung und
Nachbarschaftsangelegenheiten. Es umfasst auch Strafrecht und die Gerichtsverfassung.
Nach heutigen Rechtssystem umfasste es also sowohl das Strafrecht als auch das Zivilrecht.
Das Lehnrecht regelt die Verhältnisse zwischen den
verschiedenen Ständen im Land, beispielsweise die Wahl von Kaisern und Königen, Lehenspflichten usw.
Nach heutigen Rechtssystem kann es mit dem heutigen Verfassungsrecht
vergleichen werden.
Einige
bekannte, bis heute gängigen Sprichwörter finden ihren Ursprung im
Sachsenspiegel.
Beispielsweise: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst", eine Regel, welche die Reihenfolge des Kornmahlens beim Müller
regelte.
In Preußen wurde der Sachsenspiegel bis zum Erlass des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten
(1794) angewendet und in Sachsen war er bis zum Erscheinen des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches
(1865) geltendes Recht. In Anhalt und Thüringen wurde er erst 1900 durch das Bürgerliche
Gesetzbuch abgelöst und noch 1932 wurde der Sachsenspiegel vom Reichsgericht
Leipzig zitiert.
Kein deutsches Rechtsbuch hat jemals wieder eine solche zeitlich lange und örtlich
weit verbreitete rechtliche Geltung erlangt.
Die nachfolgenden Auszüge aus dem Buch verdeutlichen, wie "modern"
die mittelalterliche Rechtsprechung sein konnte.
Aus der Vorrede Eike von Repgows ist bekannt, dass er die Niederschrift im Auftrage des Grafen Hoyer von Falkenstein (1211-1250) anfertigte.
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Nun danket al
gemene Deme van Valkenstene, De greve Hoier is genant, dat an dudisch is gewant Dit buk dorch sine bede: Eike van Repchove is dede. |
Nun dankt alle
zusammen dem Herrn von Falkenstein, der Graf Hoyer genannt wird, dass dies Buch auf seine Bitte in deutscher Sprache abgefasst worden ist. Eike von Repgow hat es getan. |
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Eike von Repgow |
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Auszüge aus dem Sachsenspiegel
Leiht der Herr das Gut seines Mannes einem anderen, auch wenn er mit Finger und Zunge hierfür dessen Gewährsmann ist, so soll deswegen jener den früheren Lehenbesitz nicht verlieren, es sei denn, der Herr kann durch Zeugen beweisen, dass er ihm den Besitz durch das Lehengericht abgesprochen und entzogen habe. Der Herr kann niemandem ein Gut leihen und ihm dafür Gewährschaft leisten, wenn er es nicht selbst in Besitz hat.
Wo immer sich Fürsten oder Herren mit Eiden untereinander verbünden, wenn sie das Reich nicht davon ausnehmen, so haben sie gegen das Reich gehandelt.
Wer unrechten Besitz ohne Belehnung hat und diesen gerichtlich erringen will, indem er behauptet, das Gut sei sein Zinsgut, und wenn es auch jener bestätigt, auf den er sich beruft, so wisse man, dass niemand weder Burgen noch Städte noch Gericht noch Dienst, der auf Mannes Dienst ruht, gegen Zins ausleihen kann.
Zwei Schwerter überließ Gott dem Erdreich, die Christenheit zu beschützen: dem Papst das geistliche, dem Kaiser das weltliche.
Verspielt aber ein Mann sein Gut oder bringt es mit Hurerei durch oder verschwendet er es mit Geschenken oder Ausgaben, wozu seine Brüder ... nicht zugestimmt haben: Der Schaden, den er daran nimmt, soll allein sein Schaden sein...
Eine Vorabschenkung, die der Sohn zu Lebzeiten erhalten hat, ist von einer späteren Erbteilung ausgeschlossen.
Wenn einer mit der Frau eines anderen Mannes öffentlich hurt oder ein Mädchen oder eine Frau notzüchtigt, nimmt er sie später zur Ehe, eheliche Kinder gewinnt er jedoch niemals mit ihr.
Der Schuldner wird nach Ablauf der vierzehntägigen Zahlungsfrist durch den Fronboten gepfändet. Das gepfändete Pferd wird einem Bürgen übergeben.
Geschieht aber im Dorf bei Tage ein Diebstahl, der weniger als drei Schillinge wert ist, so darf der Bauermeister noch am gleichen Tag darüber richten zu Haut und Haar...
Wenn sich der Hopfen um den Zaun rankt, dann greife derjenige, in dessen Hof sich die Wurzel befindet, so nahe an den Zaun, wie er kann, und ziehe den Hopfen hinüber; das, was ihm folgt, gehört ihm; das, was auf der anderen Seite bleibt, gehört seinem Nachbarn.
Der Zehnteinnehmer empfängt das Bienenvolk samt Honig und Kasten.
Am St. Bartholomäustag sind eine Reihe von Zins- und Pachtzahlungen fällig.
Der leere Wagen soll dem beladenen und der weniger beladene dem schwerer beladenen ausweichen.
Erschlägt jemand einen Hund oder einen Eber oder ein anderes Tier, während dieses ihn angreift, dann bleibt er ohne Strafe, wenn er mit Eid auf die Reliquien beschwört, dass er in Notwehr handelte.
Erschlägt jemand einen Hund oder einen Eber oder ein anderes Tier, während dieses ihn angreift, dann bleibt er ohne Strafe, wenn er mit Eid auf die Reliquien beschwört, dass er in Notwehr handelte.
Wer wilde Tiere außerhalb des Bannforstes halten will, der soll sie innerhalb seines eingezäunten Besitzes halten.
Der Bann schadet der Seele und nimmt doch niemandem das Leben..., wenn nicht des Königs Acht nachfolgt. Die Verfestung geht dem Mann an das Leben...
Man darf keine Burg ohne des Richters Erlaubnis wieder aufbauen, die kraft Urteils wegen eines Verbrechens zerstört wird.
Wer auf dem Felde einen von Unbekannten Erschlagenen findet und ihn mit Wissen der Dorfnachbarn begräbt, begeht keine Straftat.
Der Fürsprecher muss Gewette zahlen, wenn sich die Partei nicht zu seinem Wort bekennt, sofern er nicht schwören kann, dass er sich genau an seinen Auftrag gehalten habe.
Der Nachfolger des verstorbenen Richters darf Gerichtszeugnis über das ablegen, was während der Amtszeit seines Vorgängers geschehen ist und ihm durch das Zeugnis der Schöffen nachgewiesen wird.
Wer einen tückischen Hund, einen zahmen Wolf, einen Hirsch, Bären oder Affen hält, muss den Schaden, den sie anrichten, ersetzen.
Kein Auswärtiger (uz wendic man) ist verpflichtet, sich in dem Dorf nach Dorfrecht zu verantworten.
Das vollständige Werk kann hier eingesehen werden: http://www.sachsenspiegel-online.de/cms/
Quellen:
Sächsische Landesbibliothek
Staats- und Universitätsbibliothek Dresden Aus der
Heidelberger Bilderhandschrift ausgewählt und erläutert von Walter
Koschorreck