Titel und Ämter
im Mittelalter

Geschichte des Mittelalterlichen Adels, ein kurzer Abriss
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Das
Mittelalter war geprägt durch das feudale Ständesystem, bei dem an der
Spitze der König oder Kaiser stand. Direkt darunter stand der Klerus,
also die Kirche. Unter der Kirche fand sich der Adel. Auf der untersten
Stufe der Gesellschaftsleiter standen die Bauern und Handwerker. Das
Nebenstehende Bild spiegelt die damalige Anschauung wieder. Ausspruch des Bischof Adalbero von Laon: „Das Haus Gottes ist dreigeteilt; die einen beten, die anderen kämpfen, die dritten endlich arbeiten. Diese drei miteinander lebenden Schichten können nicht getrennt werden. Die Dienste des einen sind die Bedingung für die Werke der beiden anderen.“ Mit
den Kämpfenden im Ausspruch ist der Adel gemeint. |
| Ständesystem des Mittelalters |
Adelstitel
Kurfürst war
im
Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine weltliche Würde,
die ausschließlich zur Wahl des Königs berechtigte, Kurfürsten
besaßen das Kurrecht oder Kürrecht.
Es stand zunächst sechs Reichsfürsten zu:
Drei geistliche (Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln)
Drei weltliche (Erzmarschall, Erztruchsess und
Erzkämmerer)
Später kam der vierte weltliche Reichsfürst hinzu, der Erzmundschenk
Fürst war im Fränkischen Reich ein Sammeltitel unter den auch Herzöge
und Grafen fielen.
In der Karolingerzeit (ab 751) wurden Fürsten allmählich die Landesherren nach dem König
bzw. Kaiser d.h. königliche Amtsträger mit ggf. erblichen Befugnissen.
Der Herzog war in altgermanischer
Zeit ein durch ein Ting gewählter Anführer im Kriegsfalle, einer der vor dem
Heer zog.
Im Fränkischen Reich änderte sich dessen Stellung. Die dem Reich durch Eroberungen zugefügten Gebiete, die "Stammesherzogtümer",
lagen teilweise weit von der Zentralmacht des Königs entfernt. Der Herzog wurde dann zur Wahrung der königlichen Interessen eingesetzt.
Es konnten dem Herzog mehrere Grafen unterstellt sein. Der Herzog war diesen
jedoch lediglich ein im Rang übergeordneter Beamter (Amtsherzog). Seine
vornehmliche Aufgabe war es nach wie vor den Landfrieden zu wahren.
In karolingischer Zeit (ab 751) erhielt er die Stellung eines Markgrafen, behielt aber
seine militärische Aufgabe. Im Allgemeinen bildete der Herzog die
höchste Stufe des Adels, ist jedoch abhängig vom König.
Im Hochmittelalter wurden aus vielen Stammesherzogtümern nach und nach Territorial- und Titular-Herzogtümer.
Ein Herzog war so Herrscher über bestimmte Territorien oder auch nur Träger des vom König verliehenen Adelstitels. Die Herzogswürde wurde vom König als Lehen vergeben, konnte aber auch wieder durch diesen entzogen werden.
Markgraf war ein von
Karl dem Großen geschaffenes Amt.
Es umfasste entweder mehrere Grafschaften an der Grenze, oder ein
größeres Gebiet (Mark) auf erobertem Land. Der Markgraf nahm die
Stellung eines Herzogs ein.
Innerhalb seiner Mark bedurften, durch den Markgrafen bestellte Richter, nicht
der königlichen Bannleihe, d.h. sie waren Vertreter des Markgrafen selbst,
welcher den s.g. Markgrafenbann besaß, also markgräfliche Gerichtsbarkeit und Befehlsgewalt,
bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der Ausübung der Regalien
(Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu erheben.
In den Grafschaften außerhalb der Mark,
war ein Markgraf nur Graf.
Im Heiligen Römischen Reich gehörten die Markgrafen dem Reichsfürstenstand an und waren somit den Herzögen gleichgestellt.
Ein Graf
war im Fränkischen Reich Herr über einen Verwaltungsbezirks und Vollstreckungsbeamter
(mit Betonung auf Beamter) mit militärischer Gewalt (Ritter etc.).
Seit der Zeit der Karolinger (ab 751) besaß er den Grafenbann, also gräfliche Gerichtsbarkeit und Befehlsgewalt,
bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der Ausübung der Regalien
(Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu erheben. Durch Ludwig I. wurde sein Amt
erblich und sein Verwaltungsbezirk zum Lehen. Die Würde des Grafen
verlor ihren Amtscharakter. Graf wurde Titel eines Landesherrn.
Freiherren
gab es seit dem 11. Jh. und standesmäßig
unter den Grafen angesiedelt.
Freiherren waren entweder freie Lehnsmänner, und die Reste der
selbstständigen freien Grundbesitzer, die freien Ritter. Nach dem Sachsenspiegel
waren Freiherren Nicht-Adlige, die zum Richteramt fähig (Ritter) oder unfähig
waren.
Herr war im Mittelalter jeder, der über dem
Ritter stand, z.B. ein Freiherr oder der
Lehensherr.
Mit Herr wurde auch jeder bezeichnet, der in irgend einer Form Rechte
über Personen oder Sachen ausübte, z.B. der Gutsherr, der Grundherr
oder der Leibherr.
Amtstitel im Mittelalter
Ein Reichsverweser/Reichsvikar
vertritt den König/Kaiser bei Amtsgeschäften und Hofgerichtsbarkeit,
wenn sein Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war,
beispielsweise während längerer Abwesenheit des Königs/Kaisers oder während
der Übergangsphase bei einer Königs/Kaiserwahl oder wenn der Herrscher
minderjährig war.
Der Reichsverweser durfte darüber hinaus Reichslehen mit folgenden
Ausnahmen vergeben:
a) Reichskirchengüter, die vom König/Kaiser
persönlich durch ein Szepter verliehen wurden (Szepterlehen)
b) ein nur durch den König/Kaiser vergebbares Lehen mit herzoglicher
Amtsgewalt (Fahnlehen).
Über Reichsgüter (Güter oder Immobilien die an das Amt (nicht die
Person) des Königs/Kaisers gekoppelt waren) durften Reichsverweser
nicht verfügen.
Marschall war
ursprünglich der Name des Stallmeisters oder Pferdeknechts. Mit
Entstehung des Rittertums wurde daraus der Oberbefehlshaber des
Reiterheeres (Ritterheeres) und der Landstände.
Wenn der Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war, führte er auch die
Amtsgeschäfte des Herrschers, was dann im weiteren Verlauf auch den
Titel des Reichsverwesers überflüssig machte.
Das Amt des Erzmarschalls gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erzmarschall trug dabei das Krönungsschwert voran. Das Amt des Erzmarschalls wurde den Herzögen von Sachsen verliehen.
Truchsess/Seneschall war im Mittelalter ursprünglich die Amtsbezeichnung für den Küchenmeister an einem Fürstenhof. Er trug die Speisen auf und bediente dem Fürsten persönlich, er war also eine Vertrauensperson deren Bedeutung etwa einem Vorkoster der Antike gleichkam. Aus der Aufsicht über die fürstliche Tafel entwickelte sich die Oberaufsicht über den gesamten Hof. Diese Aufgabe viel dann dem Seneschall zu.
Das Amt des Erztruchsess gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erztruchsess trug dabei den Reichsapfel voran. Beim Krönungsmahl überreichte er dem Kaiser symbolisch eine Scheibe von einem gebratenen Ochsen. Bis in das 17 Jhd. hinein hatten die Kurfürsten von der Pfalz das Amt des Erztruchsesses inne.
Der Kämmerer war der Kammerdiener eines Fürsten, zuständig für die privaten Gemächer und die Garderobe. Zu seinen Aufgaben gehörte ebenfalls alles, was nicht irgend einem anderen Hofamt zugewiesen war, so auch die Verwaltung der Finanzen seines Herrn.
Das Amt des Erzkämmerers gab
es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde
verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung.
Die Erzkämmerer führten in ihrem Wappen das Reichszepter, dass bei
einer Kaiserkrönung dem Kaiser vorausgetragen wurde. Beim
Krönungsmahl reichten sie dem Kaiser eine Schale Wasser und ein Tuch
zum Händewaschen. Das Amt des
Erzkämmerers wurde durch die Markgrafen von Brandenburg bekleidet.
Der Mundschenk war im Mittelalter ein Hofbediensteter, der für die Bewirtung mit Getränken, vor allem Wein zuständig war. Er verwaltete auch die fürstlichen Weingärten.
Das Amt des Erzmundschenks gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Beim Krönungsmahl sorgte er dafür, dass kostenlos Wein an das Volk ausgeschenkt wurde. Traditionell war der König von Böhmen der Erzmundschenk des römisch-deutschen Kaisers.
Hausmeier/Majordomus/Hofmeister war das Amt eines Haus- und Hofverwalters. Der Hausmeier übernahm dabei in Vertretung seines Herrn die Verwaltung am Fürstenhof. Er vertrat den Fürst/König auch bei Gericht.
Der Kastellan/Burgvogt war der Hofverwalter einer Burg, also dem Hausmeier gleichbedeutend.
Brotmeister
war ein Hofamt ähnlich dem des Mundschenks. Der
Brotmeister war für Brot und Gebäck am Fürstenhof zuständig. Ferner
reichte er an der Tafel die Tücher und das Wasser für die Reinigung
der Hände.
An das Amt konnten weitere Privilegien und Aufgaben geknüpft sein,
beispielsweise die Richterschaft über die Bäckerzunft o.ä.
Andere Titel/Würdentitel
Hofdame war ein
reiner Würdentitel und wurde den zu einem Hofstaat gehörenden adeligen
Damen auf Grund ihres Standes verliehen.
Die Hofdamen verrichteten lediglich Ehrendienste, fungierten
beispielsweise als Gesellschafterinnen o.ä. Die Hofdame ist das
weibliche Gegenstück zum Ritter.
Die Zofe/Kammerjungfer
ist eine Dienerin oder ein Zimmermädchen einer adliger Dame/Hofdame.
Zofe bedeutet mdt. „zoffeln“,
hinterhertrotten.
Junge adlige Mädchen wurden zur Ausbildung an die fürstlichen Höfe
gegeben. Dort sollten sie zu Edeldamen geformt werden und wenn möglich,
dort auch einen zukünftigen Gemahl finden. Solange es allerdings keine
passende Partie zum Heiraten gab, lebte die junge Frau entweder in der
eigenen Familie als Hofdame oder als Zofe
an einem fremden Hof.
Der Vogt war ein Titel im Mittelalter, den ein herrschaftlicher, meist adliger vom Herrscher eingesetzter Beamte trug. Er fungiert oft als Stellvertreter kirchlicher Würdenträger bei weltlichen Angelegenheiten und auch Gerichten. Der Machtbereich des Vogts wird Vogtei genannt. Die Kleinste Vogtei war dabei wohl die Burgvogtei eines Burgvogts.
Ein Landvogt ist im weitesten Sinne ein Vogt mit großem Einfluss. Er ist der Vertreter seines Feudalherren (Lehensinhaber). Der Landvogt verwaltet, regiert und richtet in seiner Landvogtei (seinem Amtsgebiet) im Namen des Landesherrn. Er führt demnach auch stellvertretend den Vorsitz im Landgericht und muss die Landesverteidigung organisieren. Der Amtsitz des Landvogtes war eine Burg aus dem Eigentum seines Landesherrn.