Titel und Ämter im Mittelalter

Geschichte des Mittelalterlichen Adels, ein kurzer Abriss

Das Mittelalter war geprägt durch das feudale Ständesystem, bei dem an der Spitze der König oder Kaiser stand. Direkt darunter stand der Klerus, also die Kirche. Unter der Kirche fand sich der Adel. Auf der untersten Stufe der Gesellschaftsleiter standen die Bauern und Handwerker. Das Nebenstehende Bild spiegelt die damalige Anschauung wieder.
Ausspruch des Bischof Adalbero von Laon:
„Das Haus Gottes ist dreigeteilt; die einen beten, die anderen kämpfen, die dritten endlich arbeiten. Diese drei miteinander lebenden Schichten können nicht getrennt werden. Die Dienste des einen sind die Bedingung für die Werke der beiden anderen.“

Mit den Kämpfenden im Ausspruch ist der Adel gemeint.
Der Begriff Adel ist vermutlich mit dem Begriff "Odal" verwand. Odal bezeichnete das Recht über Landeigentum zu verfügen. Im mittelalterlichen Ständesystem wurde der herrschende Stand im laufe der Zeit erst adelig, wenn ein erblicher Titel und Landeigentum vorhanden war (Lehen). So war ein Graf noch im Fränkischen Reich (Merowinger/Karolinger) nur ein Vollstreckungsbeamter. Später wurde das Amt erblich und der Verwaltungsbezirk zum Lehen. Graf wurde Titel eines Landesherrn und der Graf durch die Erblichkeut des Titels adelig.
Generell kann man sagen, dass diese vererbbare Herrschaft (also der Adel) durch mehrere Gründe entstand:
Zum einen durch militärische Überlegenheit (Schwertadel / Rittertum), zum Anderen durch wirtschaftliche Überlegenheit, z.B. Großgrundbesitz (in der Antike römische Adelige die "Patrizier"), oder durch einen König oder Kaiser verliehene vererbbare Herrschaft (Lehen).
Das mittelalterliche Adelskonzept ist in einer Hinsicht besonders: In der Feudalgesellschaft des Mittelalters ist die Abstammung das Kennzeichen des Adels. Die antike Aristokratie hingegen führt ihren Herrschaftsanspruch noch auf besonderen Leistung für den Staat zurück.
Im Sachsenspiegel ist sinngemäß folgendes vermerkt: Ein eheliches Kind ist entweder ein adeliges Kind oder ein leibeigenes Kind. Laut Sachsenspiegel ist nur regulärer Staatsbürger, wer "frei" ist. Mit "frei" ist aber eben genau der Stand gemeint, der über Grund und Boden und natürlich unfreie Bauern herrscht und diesen Anspruch auch mit Waffengewalt durchzusetzen weiß.

Ständesystem des Mittelalters

 

Adelstitel

Kurfürst war im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine weltliche Würde, die ausschließlich zur Wahl des Königs berechtigte, Kurfürsten besaßen das Kurrecht oder Kürrecht.
Es stand zunächst sechs Reichsfürsten zu:
Drei geistliche (Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln) 
Drei weltliche (Erzmarschall, Erztruchsess und Erzkämmerer)
Später kam der vierte weltliche Reichsfürst hinzu, der Erzmundschenk 

Fürst war im Fränkischen Reich ein Sammeltitel unter den auch Herzöge und Grafen fielen.
In der Karolingerzeit (ab 751) wurden Fürsten allmählich die Landesherren nach dem König bzw. Kaiser d.h. königliche Amtsträger mit ggf. erblichen Befugnissen.

Der Herzog war in altgermanischer Zeit ein durch ein Ting gewählter Anführer im Kriegsfalle, einer der vor dem Heer zog. 
Im Fränkischen Reich änderte sich dessen Stellung. Die dem Reich durch Eroberungen zugefügten Gebiete, die "Stammesherzogtümer", lagen teilweise weit von der Zentralmacht des Königs entfernt. Der Herzog wurde dann zur Wahrung der königlichen Interessen eingesetzt. Es konnten dem Herzog mehrere Grafen unterstellt sein. Der Herzog war diesen jedoch lediglich ein im Rang übergeordneter Beamter (Amtsherzog). Seine vornehmliche Aufgabe war es nach wie vor den Landfrieden zu wahren.
In karolingischer Zeit (ab 751) erhielt er die Stellung eines Markgrafen, behielt aber seine militärische Aufgabe. Im Allgemeinen bildete der Herzog die höchste Stufe des Adels, ist jedoch abhängig vom König.
Im Hochmittelalter wurden aus vielen Stammesherzogtümern nach und nach Territorial- und Titular-Herzogtümer. Ein Herzog war so Herrscher über bestimmte Territorien oder auch nur Träger des vom König verliehenen Adelstitels. Die Herzogswürde wurde vom König als Lehen vergeben, konnte aber auch wieder durch diesen entzogen werden.

Markgraf war ein von Karl dem Großen geschaffenes Amt.
Es umfasste entweder mehrere Grafschaften an der Grenze, oder ein größeres Gebiet (Mark) auf erobertem Land. Der Markgraf nahm die Stellung eines Herzogs ein.
Innerhalb seiner Mark bedurften, durch den Markgrafen bestellte Richter, nicht der königlichen Bannleihe, d.h. sie waren Vertreter des Markgrafen selbst, welcher den s.g. Markgrafenbann besaß, also markgräfliche Gerichtsbarkeit und Befehlsgewalt, bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der Ausübung der Regalien (Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu erheben.
In den Grafschaften außerhalb der Mark, war ein Markgraf nur Graf.
Im Heiligen Römischen Reich gehörten die Markgrafen dem Reichsfürstenstand an und waren somit den Herzögen gleichgestellt.

Ein Graf war im Fränkischen Reich Herr über einen Verwaltungsbezirks und  Vollstreckungsbeamter (mit Betonung auf Beamter) mit militärischer Gewalt (Ritter etc.).
Seit der Zeit der Karolinger (ab 751) besaß er den Grafenbann, also gräfliche Gerichtsbarkeit und Befehlsgewalt, bzw. Vertretung des Königs/Kaisers bei der Ausübung der Regalien (Hoheitsrechte). Er war damit berechtigt Steuern zu erheben. Durch Ludwig I. wurde sein Amt erblich und sein Verwaltungsbezirk zum Lehen. Die Würde des Grafen verlor ihren Amtscharakter. Graf wurde Titel eines Landesherrn.

Freiherren gab es seit dem 11. Jh. und standesmäßig unter den Grafen angesiedelt.
Freiherren waren entweder freie Lehnsmänner, und die Reste der selbstständigen freien Grundbesitzer, die freien Ritter. Nach dem Sachsenspiegel waren Freiherren Nicht-Adlige, die zum Richteramt fähig (Ritter) oder unfähig waren.

Herr war im Mittelalter jeder, der über dem Ritter stand, z.B. ein Freiherr oder der Lehensherr. 
Mit Herr wurde auch jeder bezeichnet, der in irgend einer Form Rechte über Personen oder Sachen ausübte, z.B. der Gutsherr, der Grundherr oder der Leibherr.

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Amtstitel im Mittelalter

Ein Reichsverweser/Reichsvikar vertritt den König/Kaiser bei Amtsgeschäften und Hofgerichtsbarkeit, wenn sein Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war, beispielsweise während längerer Abwesenheit des Königs/Kaisers oder während der Übergangsphase bei einer Königs/Kaiserwahl oder wenn der Herrscher minderjährig war.
Der Reichsverweser durfte darüber hinaus Reichslehen mit folgenden Ausnahmen vergeben:
a) Reichskirchengüter, die vom König/Kaiser persönlich durch ein Szepter verliehen wurden (Szepterlehen)
b) ein nur durch den König/Kaiser vergebbares Lehen mit herzoglicher Amtsgewalt (Fahnlehen).
Über Reichsgüter (Güter oder Immobilien die an das Amt (nicht die Person) des Königs/Kaisers gekoppelt waren) durften Reichsverweser nicht verfügen.

Marschall war ursprünglich der Name des Stallmeisters oder Pferdeknechts. Mit Entstehung des Rittertums wurde daraus der Oberbefehlshaber des Reiterheeres (Ritterheeres) und der Landstände.
Wenn der Thron über längere Zeit vakant (frei, leer) war, führte er auch die Amtsgeschäfte des Herrschers, was dann im weiteren Verlauf auch den Titel des Reichsverwesers überflüssig machte.

Das Amt des Erzmarschalls gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erzmarschall trug dabei das Krönungsschwert voran. Das Amt des Erzmarschalls wurde den Herzögen von Sachsen verliehen.

Truchsess/Seneschall war im Mittelalter ursprünglich die Amtsbezeichnung für den Küchenmeister an einem Fürstenhof. Er trug die Speisen auf und bediente dem Fürsten persönlich, er war also eine Vertrauensperson deren Bedeutung etwa einem Vorkoster der Antike gleichkam. Aus der Aufsicht über die fürstliche Tafel entwickelte sich die Oberaufsicht über den gesamten Hof. Diese Aufgabe viel dann dem Seneschall zu.

Das Amt des Erztruchsess gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Der Erztruchsess trug dabei den Reichsapfel voran. Beim Krönungsmahl überreichte er dem Kaiser symbolisch eine Scheibe von einem gebratenen Ochsen. Bis in das 17 Jhd. hinein hatten die Kurfürsten von der Pfalz das Amt des Erztruchsesses inne.

Der Kämmerer war der Kammerdiener eines Fürsten, zuständig für die privaten Gemächer und die Garderobe. Zu seinen Aufgaben gehörte ebenfalls alles, was nicht irgend einem anderen Hofamt zugewiesen war, so auch die Verwaltung der Finanzen seines Herrn.

Das Amt des Erzkämmerers gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung.
Die Erzkämmerer führten in ihrem Wappen das Reichszepter, dass bei einer Kaiserkrönung dem Kaiser vorausgetragen wurde. Beim Krönungsmahl reichten sie dem Kaiser eine Schale Wasser und ein Tuch zum Händewaschen. Das Amt des Erzkämmerers wurde durch die Markgrafen von Brandenburg bekleidet.

Der Mundschenk war im Mittelalter ein Hofbediensteter, der für die Bewirtung mit Getränken, vor allem Wein zuständig war. Er verwaltete auch die fürstlichen Weingärten.

Das Amt des Erzmundschenks gab es im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Es war mit der Kurfürstenwürde verbunden und hatte rein Symbolischen Charakter bei der Kaiserkrönung. Beim Krönungsmahl sorgte er dafür, dass kostenlos Wein an das Volk ausgeschenkt wurde. Traditionell war der König von Böhmen der Erzmundschenk des römisch-deutschen Kaisers.

Hausmeier/Majordomus/Hofmeister war das Amt eines Haus- und Hofverwalters. Der Hausmeier übernahm dabei in Vertretung seines Herrn die Verwaltung am Fürstenhof. Er vertrat den Fürst/König auch bei Gericht.

Der Kastellan/Burgvogt war der Hofverwalter einer Burg, also dem Hausmeier gleichbedeutend.

Brotmeister war ein Hofamt ähnlich dem des Mundschenks. Der Brotmeister war für Brot und Gebäck am Fürstenhof zuständig. Ferner reichte er an der Tafel die Tücher und das Wasser für die Reinigung der Hände.
An das Amt konnten weitere Privilegien und Aufgaben geknüpft sein, beispielsweise die Richterschaft über die Bäckerzunft o.ä.

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Andere Titel/Würdentitel

 Hofdame war ein reiner Würdentitel und wurde den zu einem Hofstaat gehörenden adeligen Damen auf Grund ihres Standes verliehen.
Die Hofdamen verrichteten lediglich Ehrendienste, fungierten beispielsweise als Gesellschafterinnen o.ä. Die Hofdame ist das weibliche Gegenstück zum Ritter.

Die Zofe/Kammerjungfer ist eine Dienerin oder ein Zimmermädchen einer adliger Dame/Hofdame. Zofe bedeutet mdt. „zoffeln“, hinterhertrotten.
Junge adlige Mädchen wurden zur Ausbildung an die fürstlichen Höfe gegeben. Dort sollten sie zu Edeldamen geformt werden und wenn möglich, dort auch einen zukünftigen Gemahl finden. Solange es allerdings keine passende Partie zum Heiraten gab, lebte die junge Frau entweder in der eigenen Familie als Hofdame oder als Zofe an einem fremden Hof.

Der Vogt war ein Titel im Mittelalter, den ein herrschaftlicher, meist adliger vom Herrscher eingesetzter Beamte trug. Er fungiert oft als Stellvertreter kirchlicher Würdenträger bei weltlichen Angelegenheiten und auch Gerichten. Der Machtbereich des Vogts wird Vogtei genannt. Die Kleinste Vogtei war dabei wohl die Burgvogtei eines Burgvogts.

Ein Landvogt ist im weitesten Sinne ein Vogt mit großem Einfluss. Er ist der Vertreter seines Feudalherren (Lehensinhaber). Der Landvogt verwaltet, regiert und richtet in seiner Landvogtei (seinem Amtsgebiet) im Namen des Landesherrn. Er führt demnach auch stellvertretend den Vorsitz im Landgericht und muss die Landesverteidigung organisieren. Der Amtsitz des Landvogtes war eine Burg aus dem Eigentum seines Landesherrn.

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